Neue Satzung des Jägerchorps

 

 

 

 

 

 

NEUSSER JÄGERKORPS

 

 

VON 1823

 

 

 

 

SATZUNG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung des Neusser Jägerkorps 1823

 

§1 Name und Sitz

 

(1) Der Verein, im Folgenden kurz „Korps“ genannt, führt den Namen „Neusser Jägerkorps von

 

1823“ und ist ein nicht rechtsfähiger Verein. Die aktiven Mitglieder des Korps sind Mitglieder

 

des Neusser Bürger-Schützen-Vereins.

 

 

(2) Sitz des Korps ist Neuss.

 

 

§2 Zweck

Zweck des Korps ist die Förderung der Brauchtumspflege, der Jugendpflege und des

 

Schießsports. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Teilnahme am

 

Neusser Bürger-Schützenfest.

 

 

§3 Gemeinnützigkeit

Das Korps verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-

 

schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

 

Das Korps ist selbstlos tätig. Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Korps dürfen nur für die in diesem Paragraphen festgelegten satzungsmäßigen

 

Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Korps erhalten keine Zuwendungen aus Mit-

 

teln des Korps. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Korps fremd sind

 

oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Dezember und endet am 30.November des darauffolgenden

 

Jahres.

 

 

§5 Organisation

Das Korps wird vom 1. Vorsitzenden mit dem Dienstgrad „Major“, in dessen Abwesenheit

 

vom 2. Vorsitzenden mit dem Dienstgrad „Hauptmann“ geführt. Es besteht aus einer Fahnen-

 

kompanie, geführt von einem Hauptmann und einer unterschiedlichen Anzahl von Zügen, die

 

von Zugführern geführt werden.

 

Einzelheiten sind im Anhang zu dieser Satzung geregelt.

 

 

Der Verein kann sich zur Regelung der Vereinsinternen Abläufe und Verfahren, Vereinsord-

 

nungen geben. Diese Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung, sondern vereinsin-

 

terne verbindliche Vorschriften.

 

Der Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen erfolgt unter Beteiligung der

 

einzelnen Züge durch den Vorstand und wird auf der Homepage des Neusser Jägerkorps ver-

 

öffentlicht. Zusätzlich erfolgt eine Benachrichtigung an die einzelnen Züge.

 

 

§6 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Korps sind

 

- Korpsspitze mit Major und Adjutant

 

- die Mitglieder der Fahnenkompanie

 

- die aktiven Mitglieder der einzelnen Züge

 

- die Falkner

 

- Ehrenmitglieder und passive Mitglieder des Korps und der Züge

 

1

- die passiven Züge

 

 

(2) Die aktive Mitgliedschaft im Korps wird für jedes einzelne Mitglied durch die Aufnahme in

 

einem Zug erworben, der seinerseits im Korps als Zug mit eigenem Namen aufgenommen

 

worden sein muss. Die aktive Teilnahme setzt voraus, dass das einzelne Mitglied auch zur ak-

 

tiven Teilnahme am Neusser Bürger-Schützenfest gemeldet ist

 

 

(3) Passive Züge sind Traditionszüge des Neusser Jägerkorps von 1823, die mangels Nachwuch-

 

ses und aufgrund des Lebensalters ihrer Mitglieder nicht mehr aktiv am Schützenfest teilneh-

 

men. Um weiter als Zuggemeinschaft dem Neusser Jägerkorps von 1823 anzugehören, bedarf

 

es bis zum 31. Dezember eines Jahres des Antrages an den Vorstand, dem eine Liste mit min-

 

destens 5 Zugmitgliedern einschließlich der zu benennenden Chargierten mit vollständiger An-

 

schrift beizufügen ist. Der Vorstand entscheidet, ob der Zug als passiver Zug geführt wird.

 

Passive Züge zahlen den gleichen Jahresbeitrag wie aktive Züge, werden jedoch nicht an der

 

Musikkostenumlage zu Schützenfest beteiligt. Die Chargierten der passiven Züge nehmen an

 

den Chargiertenversammlungen ohne Stimmrecht teil. Bei satzungsgemäßer Mindeststärke an

 

namentlich zu meldenden Marschierern können passive Züge ohne Ballotage wieder aktiv am

 

Schützenfest teilnehmen.

 

 

(4) Passive Mitglieder sind ehemalige aktive Mitglieder, die nicht mehr aktiv am Neusser Bürger-

 

Schützenfest teilnehmen, jedoch Zugmitglied bleiben oder solche, die ohne vorangegangene

 

aktive Mitgliedschaft direkt als passive Mitglieder von den Zügen aufgenommen werden. Der

 

Beschluss zur Aufnahme eines passiven Korpsmitgliedes muss mit 2/3 Mehrheit der anwe-

 

senden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder bei einer turnusmäßigen Vorstandssitzung er-

 

folgen. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

 

(5) Die Ehrenmitgliedschaft wird verliehen. Nähere Einzelheiten hierzu, sind in der Ehrenord-

 

nung des Vereins geregelt.

 

Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

 

 

(6) Voraussetzung für die Aufnahme eines Zuges ist die schriftliche Anmeldung durch den Zug-

 

führer und die Benennung mit voller Adresse der aktiven und passiven Mitglieder des Zuges

 

unter Angabe ihrer Stellung im Zug, sowie Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbei-

 

trages.

 

 

(7) Bei der Namensgebung eines Zuges ist eine Namensgleichheit nicht zulässig. Die Namensge-

 

bung steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Vorstand. Die Anmeldung wird

 

vom Vorstand überprüft und der Chargiertenversammlung zur Entscheidung vorgelegt.

 

Die Chargiertenversammlung entscheidet über die Aufnahme mit einer 2/3 Mehrheit der ab-

 

stimmungsberechtigten Chargierten.

 

 

(8) Die Teilnehmer eines Zuges erwerben die Mitgliedschaft im Korps mit der Aufnahmebestäti-

 

gung durch den Vorstand, die nur erteilt wird, wenn zuvor die Aufnahmegebühr und der Jah-

 

resbeitrag an die Korpskasse entrichtet worden ist.

 

 

(9) Mit der Aufnahmebestätigung erwirbt das einzelne Mitglied das Teilnahmerecht an allen öf-

 

fentlichen Veranstaltungen des Neusser Bürger-Schützen-Vereins und des Korps.

 

 

(10) Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere hinsichtlich der Teilnahme am Neusser

 

Bürger-Schützenfest sind in dieser Satzung und im Anhang zu dieser Satzung festgelegt. Der

 

2

Anhang/Richtlinien ist für das einzelne Mitglied, die Züge und Organe ebenso verbindlich wie

 

die Satzung selbst. Die Satzung geht evtl. abweichenden Zugbeschlüssen vor.

 

 

(11) Die Mitgliedschaft endet

 

 

a) mit dem Tod des Mitgliedes

 

b) durch schriftliche Austrittserklärung eines ganzen Zuges, gerichtet an den Vorstand des

 

Korps

 

c) durch Austrittserklärung einzelner Mitglieder, gerichtet an den jeweils zuständigen Zugfüh-

 

rer

 

d) durch Ausschluss einzelner oder eines gesamten Zuges aus dem Korps

 

 

§7 Organe

 

(1) Die Organe des Korps sind:

 

a) Die Mitgliederversammlung

 

b) Die Zugführerversammlung

 

c) Die Chargiertenversammlung

 

d) Der Vorstand

 

(2) Alle Entscheidungen in den Organen des Korps werden mit einfacher Mehrheit der erschiene-

 

nen stimmberechtigten Mitglieder getroffen, sofern diese Satzung nichts abweichendes be-

 

stimmt.

 

(3) Bei Stimmengleichheit, auch innerhalb des Vorstandes, entscheidet die Stimme des ersten

 

Vorsitzenden.

 

 

§8 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Major des Korps als seinem ersten Vorsitzenden, dem Korps-

 

Hauptmann als 2. Vorsitzenden und somit seinem Stellvertreter, dem 1. Schriftführer und dem

 

2. Schriftführer als dessen Stellvertreter, dem 1. Schatzmeister und dem 2. Schatzmeister als

 

dessen Stellvertreter, dem 1. Schießmeister und dem 2. Schießmeister als dessen Vertreter, dem

 

1. Jugendbeauftragten und dem 2. Jugendbeauftragten als dessen Vertreter, sowie 2 Beisitzern

 

(dem Adjutanten, der vom Major ernannt wird und dem Hauptmann der Fahnenkompanie).

 

Ämter können in Personalunion bekleidet werden.

 

 

(2) Der Vorstand repräsentiert das Korps „nach außen“.

 

Er ist für alle Angelegenheiten des Korps zuständig, sofern Aufgaben nicht durch die Satzung

 

anderen Organen zugewiesen sein sollten. Die Vertretung des Korps erfolgt durch den Major

 

oder den Korps-Hauptmann in Verbindung mit dem 1. Schatzmeister.

 

Der Vorstand entscheidet nach dem Mehrheitsprinzip, wobei die Stimme des ersten Vorsitzen-

 

den bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt.

 

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

- Geschäftsführung des Korps

 

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung für die der

 

Vorstand eine Tagesordnung erstellt

 

- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

 

- Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes

 

 

 

 

3

- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

 

und Zügen

 

 

(3) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von

 

dessen Vertreter, einberufen und geleitet werden. Die Beschlussfassung des Vorstands kann

 

auch im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Einzelne Beschlüsse können

 

auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden

 

 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind.

 

 

(5) Die Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme des Adjutanten u. des Hauptmanns der Fahnen-

 

kompanie, werden auf Vorschlag der Chargiertenversammlung durch die Mitgliederversamm-

 

lung jeweils für die Dauer von 2 Jahren im bisherigen Rhythmus abwechselnd gewählt. Sie

 

bleiben bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Eine Wie-

 

derwahl ist möglich.

 

Der Vorschlag der Chargiertenversammlung wird der Mitgliederversammlung vorgelegt, so-

 

fern der Kandidat 20% der auf der Chargiertenversammlung abgegebenen Stimmen auf sich

 

hat vereinigen können. Das Vorschlagsrecht entspricht dem Stimmrecht.

 

 

(6) Die Haftung des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

 

 

§9 Die Zugführerversammlung

Die Zugführerversammlung wird jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres vom 1. Vorsitzenden

 

(Major), bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden (Hauptmann) einberufen und geleitet.

 

Sie setzt sich zusammen aus dem Vorstand und den jeweiligen Zugführern/Stellvertretern der

 

einzelnen Züge des Korps und dient dem Zweck, Probleme der Basis dem Vorstand näher zu

 

bringen, Neuerungen gemeinsam zu besprechen. Weitere Zugführerversammlungen im Laufe

 

des Jahres sind möglich.

 

§10 Die Chargiertenversammlung

 

(1) Die Chargiertenversammlung besteht aus dem Vorstand und den Chargierten der Fahnenkom-

 

panie u. der einzelnen Züge des Korps.

 

 

(2) Die Chargiertenversammlung hat den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen.

 

Sie tagt planmäßig dreimal im Geschäftsjahr, zur Vorbereitung des Neusser Bürger Schützen-

 

festes und der Mitgliederversammlung, insbesondere der Wahl des Vorstandes, und außer-

 

planmäßig, sofern es zur Entscheidung über wichtige Korpsangelegenheiten notwendig ist. Sie

 

wird vom 1. Vorsitzenden (Major), bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden (Haupt-

 

mann) des Korps einberufen und geleitet.

 

(3) Jeder Zug einschließlich Fahnenkompanie hat in der Chargiertenversammlung eine Stimme,

 

die durch eine Stimmkarte zu belegen ist. Stimmberechtigt ist der Zugführer –in der Regel

 

Oberleutnant- in dessen Abwesenheit der Leutnant, in Abwesenheit beider der Feldwebel.

 

 

§11 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen aktiven Mitgliedern des Korps.

 

 

(2) Sie soll planmäßig einmal im Geschäftsjahr und außerplanmäßig dann stattfinden, wenn 1/3

 

der Zugführer dies schriftlich beim Vorstand des Korps beantragen oder der Vorstand die Ein-

 

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berufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für notwendig erachtet.

 

Die Mitgliederversammlung kann auch als sog. virtuelle Versammlung durchgeführt werden.

 

Ob eine virtuelle Veranstaltung oder eine Präsenzveranstaltung stattfinden soll, gibt der Vor-

 

stand bei der Einladung bekannt.

 

 

(3) Die planmäßige und außerplanmäßige Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Ein-

 

ladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung oder über die Züge durch den Vor-

 

stand schriftlich einzuberufen.

 

Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

 

(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

- Wahl des Vorstandes

 

- Wahl der Kassenprüfer

 

- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und

 

dessen Entlastung

 

- Festlegung der Mitgliedsbeiträge

 

- Beschlüsse über Satzungsänderung und Korpsauflösung

 

 

(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand per Handzeichen, sofern nicht ein Drittel der

 

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Korps schriftliche Wahl beantragen. Die Be-

 

schlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben.

 

Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die meisten Stimmen (einfache Mehrheit) auf sich verei-

 

nigt.

 

 

(6) Die Beschlussfassung im Übrigen erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Be-

 

schlüsse über die Auflösung bedürfen der 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Korpsmitglie-

 

der. Beschlüsse über Änderungen des Satzungs-Zwecks bedürfen der 1/4 Mehrheit der stimm-

 

berechtigten Korpsmitglieder.

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform gefasst werde. Hierzu ver-

 

sendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzlichen Frist

 

an den Verein gesandt werden. Daneben kann eine Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.

 

 

(7) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Wahlzeit eines Kassenprüfers darf

 

nur zwei Jahre betragen. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei jeder Wahl scheidet nur 1 Prüfer

 

aus. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen.

 

 

(8) Anträge werden nur auf die Tagesordnung gesetzt, wenn diese schriftlich beim Vorstand 4

 

Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht wurden. Nach Ablauf dieser Frist können

 

entsprechende Anträge nicht mehr berücksichtigt werden.

 

 

§12 Mitgliedsbeiträge / Sonderleistungen

 

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, die jeweils bis zum 1. März eines laufenden Ge-

 

schäftsjahres fällig sind. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederver-

 

sammlung.

 

 

(2) Sonderleistungen, die sich insbesondere durch anteilige Musikkosten beim Neusser Bürger-

 

Schützenfest ergeben, sind nach Vorlage durch den Neusser Bürger-Schützen-Verein zu ent-

 

 

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richten. Alle sonstigen finanziellen Sonderleistungen des Korps, bedürfen der Zustimmung

 

der Mitgliederversammlung.

 

 

§13 Strafen

 

(1) Folgende „Vereinsstrafen“ können verhängt werden, wenn Züge als Ganzes oder einzelne

 

Mitglieder den Interessen oder der Satzung des Korps zuwiderhandeln und/oder das Ansehen

 

des Korps schädigen:

 

a) Verweis

 

b) Geldstrafe

 

c) Ausschluss

 

 

(2) Der 1. Vorsitzende (Major) hat das Recht, die unter (1) a) und b) aufgeführten „Vereinsstra-

 

fen“ zu verhängen.

 

Die Höhe der Geldstrafen wird von der Chargiertenversammlung festgelegt.

 

 

(3) Ein Mitglied oder ein gesamter Zug kann aus dem Korps ausgeschlossen werden, wenn die

 

Pflichten gegenüber dem Korps in grober Weise verletzt werden, und/oder das Ansehen des

 

Korps durch das Verhalten in besonders grober Weise beeinträchtigt wird.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

Der Major hat das Recht, einzelne Mitglieder und/oder ganze Züge von Veranstaltungen aus-

 

zuschließen, bis eine endgültige Entscheidung über den Verbleib einzelner Mitglieder

 

und/oder ganzer Züge im Korps durch den Vorstand getroffen worden ist.

 

An den Tagen des Neusser Bürger-Schützenfestes sind auch die Blockführer befugt, von die-

 

ser Regelung Gebrauch zu machen.

 

 

§14 Auflösung

Bei Auflösung des Korps oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des

 

Vereins an den Neusser Bürger-Schützen-Verein.

 

Der Neusser Bürger-Schützen-Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für

 

die in seiner Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.

 

 

§15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in

 

Kraft. Alle bisherigen Satzungen/Richtlinien werden mit Inkrafttreten dieser Satzung ungültig.

 

Beschlossen in der Jahreshauptversammlung des Korps am 10. November 2000.

 

 

 

Aktualisierungen:

 

Satzung vom Revision

 

03.12.2010 -

 

25.06.2014 A

 

01.02.2017 B

 

15.04.2018 C

 

25.05.2018 D

 

06.12.2019 F

 

23.04.2022 G

 

 

 

6

 

ANHANG (Richtlinien)

Richtlinien über die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Neusser Jägerkorps 1823 und über des-

 

sen Organisation

1. Die Satzung wird an alle Züge des Korps in einfacher Ausfertigung verteilt. Erhalt und Kenntnisnahme sind schrift-

lich zu bestätigen

2. Neue Züge im Korps können nur dann aktiv am Neusser Bürger-Schützenfest des laufenden Jahres teilnehmen,

wenn ihre Anmeldung durch den Zugführer gemäß Satzung spätestens bis zur letzten Chargiertenversammlung vor

dem Heimatfest erfolgt. Sie sollten über eine Stärke von 1:12 Mann verfügen.

Alle aufgenommenen und somit aktiven Züge haben sich, was Zuganmeldung und Abholung der aktiven Festkarten

anbetrifft, an die Zeitvorgabe, siehe Terminkalender, zu halten.

3. Zur besseren Organisation des „Neusser Jägerkorps„ bei allen Umzügen innerhalb des Neusser Bürger-

Schützenfestes und um Disziplin und Ordnung während der Umzüge zu wahren, werden Marschblockführer er-

nannt, die durch besondere Armstreifen ihre Aufgabe nachweisen.

Marschblockführer sind die Zugführer, deren Bestätigung durch die Chargiertenversammlung erfolgte und die im

Wechsel von 2 Jahren ihre Aufgabe übernehmen.

An der Auslosung der Züge nehmen sie nicht teil, jedoch bestimmt eine interne Auslosung die Stelle, an der sie

gleich hinter der Musik marschieren.

Die Marschblockführer haben Weisungsrechte gegenüber allen Zügen ihres Marschblocks. Sie haben darauf zu ach-

ten, dass alle zu ihrem Marschblock gehörenden Züge an allen Aufzügen und Umzügen des Korps und des Regi-

ments vollständig und geordnet teilnehmen.

Ein Fernbleiben, sei es entschuldigt oder unentschuldigt, wird laut Zugführerbeschluss vom 9. Januar 1994 in Strafe

genommen.

Sie sind verpflichtet, Verstöße jeder Art, insbesondere das Fehlen einzelner Züge bei den Umzügen, der Korpsfüh-

rung (Major) mitzuteilen.

Die entsprechenden Bußgelder sind an den Kassierer zu entrichten.

4. Für die einzelnen Umzüge innerhalb der Veranstaltungen des Neusser Bürger-Schützen-Vereines/Regimentes gilt

insbesondere folgendes:

a) Der Paradeschritt (Stechschritt) ist verboten. Alle Vorbeimärsche sind im Gleichschritt mit angefasstem Ge-

wehr auszuführen.

b) Es ist ferner nicht gestattet, während der Umzüge des Korps oder Regiments Bier oder andere Getränke zu kre-

denzen oder kredenzen zu lassen. Auch das Rauchen bleibt während der Umzüge untersagt.

c) Dienstags abends ist beim Halten des Zuges Tanzen oder Kredenzen etc. gestattet. Verboten ist jedoch jede

Veränderung der Uniform sowie das Tragen von Maskeraden.

d) Krönungsbälle und sonstige Zugveranstaltungen der Züge sind gestattet und erwünscht, dürfen sich jedoch in

keiner Form durch Plakate, Anzeigen und Sammlungen etc. an die Öffentlichkeit wenden.

e) Bei allen Aufzügen ist darauf zu achten, dass das Spielen der Musikkapellen und Tambourkorps in der Nähe

von Gotteshäusern abgeschlagen wird, um eine Störung des eventuellen Gottesdienstes zu vermeiden.

f) Der Zug darf während der Umzüge des Korps und des Regiments nur vom Zugführer (Oberleutnant) geführt

werden.

 

 

7

5. Jeder Nachmittagsumzug während des Neusser Bürger-Schützenfestes endet mit dem Vorbei-marsch auf der Fest-

wiese.

Das vorherige Austreten einzelner Züge wird mit einem Bußgeld belegt.

6. Während der Dauer des Neusser Bürger-Schützenfestes haben alle aktiven Mitglieder, auch außerhalb der Umzüge,

ihre Uniform vollständig und geordnet zu tragen.

7. Das Schießen des Neusser Jägerkorps findet alljährlich nur für die Züge statt, die ihren vollen Jahresbeitrag bezahlt

haben.

Korpswanderpreise (Pokale) sind bei Auflösung oder Ausschluss eines Zuges an den Vorstand bzw. Schießmeister

zurückzugeben.

8. Die neuen Zugführer werden nach bestandener einjähriger Probezeit vom Major zum Oberleutnant befördert. Bis zu

ihrer Beförderung zum Oberleutnant, bekleidet der Zugführer den Rang eines Leutnants.

Der Zug mit dem jeweiligen Zugführer muss in der Probezeit einmal aktiv am Neusser Bürger-Schützenfest teilge-

nommen haben.

Die Probezeit kann vom Major verlängert werden.

9. Alle Abstimmungen innerhalb der Organe des Neusser Jägerkorps erfolgen durch Handzeichen, jedoch bei der

Chargiertenversammlung durch Stimmkarte.

Lässt sich auf diesem Wege kein Abstimmungsergebnis erreichen, wird durch Stimmzettel abgestimmt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

ANHANG ZUR SATZUNG

 

(Revision: F)

 

 

VEREINSORDNUNGEN DES NEUSSER JÄGERKORPS VON 1823

 

 

 

Name der Vereinsordnung Revision Datum

 

Ordnung über Jubiläen, runde Geburtstage und runde Teilneh-- 26.06.2014

 

merjahre

 

Ehrenordnung - 01.02.2017

 

Schießordung zum Korpsschießen - 15.04.2018

 

Datenschutz-Ordnung - 25.05.2018

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

 

 

 

 

 

NEUSSER JÄGERKORPS

 

 

VON 1823

 

 

 

 

SATZUNG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung des Neusser Jägerkorps 1823

 

§1 Name und Sitz

 

(1) Der Verein, im Folgenden kurz „Korps“ genannt, führt den Namen „Neusser Jägerkorps von

 

1823“ und ist ein nicht rechtsfähiger Verein. Die aktiven Mitglieder des Korps sind Mitglieder

 

des Neusser Bürger-Schützen-Vereins.

 

 

(2) Sitz des Korps ist Neuss.

 

 

§2 Zweck

Zweck des Korps ist die Förderung der Brauchtumspflege, der Jugendpflege und des

 

Schießsports. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Teilnahme am

 

Neusser Bürger-Schützenfest.

 

 

§3 Gemeinnützigkeit

Das Korps verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-

 

schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

 

Das Korps ist selbstlos tätig. Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Korps dürfen nur für die in diesem Paragraphen festgelegten satzungsmäßigen

 

Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Korps erhalten keine Zuwendungen aus Mit-

 

teln des Korps. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Korps fremd sind

 

oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Dezember und endet am 30.November des darauffolgenden

 

Jahres.

 

 

§5 Organisation

Das Korps wird vom 1. Vorsitzenden mit dem Dienstgrad „Major“, in dessen Abwesenheit

 

vom 2. Vorsitzenden mit dem Dienstgrad „Hauptmann“ geführt. Es besteht aus einer Fahnen-

 

kompanie, geführt von einem Hauptmann und einer unterschiedlichen Anzahl von Zügen, die

 

von Zugführern geführt werden.

 

Einzelheiten sind im Anhang zu dieser Satzung geregelt.

 

 

Der Verein kann sich zur Regelung der Vereinsinternen Abläufe und Verfahren, Vereinsord-

 

nungen geben. Diese Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung, sondern vereinsin-

 

terne verbindliche Vorschriften.

 

Der Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen erfolgt unter Beteiligung der

 

einzelnen Züge durch den Vorstand und wird auf der Homepage des Neusser Jägerkorps ver-

 

öffentlicht. Zusätzlich erfolgt eine Benachrichtigung an die einzelnen Züge.

 

 

§6 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Korps sind

 

- Korpsspitze mit Major und Adjutant

 

- die Mitglieder der Fahnenkompanie

 

- die aktiven Mitglieder der einzelnen Züge

 

- die Falkner

 

- Ehrenmitglieder und passive Mitglieder des Korps und der Züge

 

1

- die passiven Züge

 

 

(2) Die aktive Mitgliedschaft im Korps wird für jedes einzelne Mitglied durch die Aufnahme in

 

einem Zug erworben, der seinerseits im Korps als Zug mit eigenem Namen aufgenommen

 

worden sein muss. Die aktive Teilnahme setzt voraus, dass das einzelne Mitglied auch zur ak-

 

tiven Teilnahme am Neusser Bürger-Schützenfest gemeldet ist

 

 

(3) Passive Züge sind Traditionszüge des Neusser Jägerkorps von 1823, die mangels Nachwuch-

 

ses und aufgrund des Lebensalters ihrer Mitglieder nicht mehr aktiv am Schützenfest teilneh-

 

men. Um weiter als Zuggemeinschaft dem Neusser Jägerkorps von 1823 anzugehören, bedarf

 

es bis zum 31. Dezember eines Jahres des Antrages an den Vorstand, dem eine Liste mit min-

 

destens 5 Zugmitgliedern einschließlich der zu benennenden Chargierten mit vollständiger An-

 

schrift beizufügen ist. Der Vorstand entscheidet, ob der Zug als passiver Zug geführt wird.

 

Passive Züge zahlen den gleichen Jahresbeitrag wie aktive Züge, werden jedoch nicht an der

 

Musikkostenumlage zu Schützenfest beteiligt. Die Chargierten der passiven Züge nehmen an

 

den Chargiertenversammlungen ohne Stimmrecht teil. Bei satzungsgemäßer Mindeststärke an

 

namentlich zu meldenden Marschierern können passive Züge ohne Ballotage wieder aktiv am

 

Schützenfest teilnehmen.

 

 

(4) Passive Mitglieder sind ehemalige aktive Mitglieder, die nicht mehr aktiv am Neusser Bürger-

 

Schützenfest teilnehmen, jedoch Zugmitglied bleiben oder solche, die ohne vorangegangene

 

aktive Mitgliedschaft direkt als passive Mitglieder von den Zügen aufgenommen werden. Der

 

Beschluss zur Aufnahme eines passiven Korpsmitgliedes muss mit 2/3 Mehrheit der anwe-

 

senden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder bei einer turnusmäßigen Vorstandssitzung er-

 

folgen. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

 

(5) Die Ehrenmitgliedschaft wird verliehen. Nähere Einzelheiten hierzu, sind in der Ehrenord-

 

nung des Vereins geregelt.

 

Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

 

 

(6) Voraussetzung für die Aufnahme eines Zuges ist die schriftliche Anmeldung durch den Zug-

 

führer und die Benennung mit voller Adresse der aktiven und passiven Mitglieder des Zuges

 

unter Angabe ihrer Stellung im Zug, sowie Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbei-

 

trages.

 

 

(7) Bei der Namensgebung eines Zuges ist eine Namensgleichheit nicht zulässig. Die Namensge-

 

bung steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Vorstand. Die Anmeldung wird

 

vom Vorstand überprüft und der Chargiertenversammlung zur Entscheidung vorgelegt.

 

Die Chargiertenversammlung entscheidet über die Aufnahme mit einer 2/3 Mehrheit der ab-

 

stimmungsberechtigten Chargierten.

 

 

(8) Die Teilnehmer eines Zuges erwerben die Mitgliedschaft im Korps mit der Aufnahmebestäti-

 

gung durch den Vorstand, die nur erteilt wird, wenn zuvor die Aufnahmegebühr und der Jah-

 

resbeitrag an die Korpskasse entrichtet worden ist.

 

 

(9) Mit der Aufnahmebestätigung erwirbt das einzelne Mitglied das Teilnahmerecht an allen öf-

 

fentlichen Veranstaltungen des Neusser Bürger-Schützen-Vereins und des Korps.

 

 

(10) Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere hinsichtlich der Teilnahme am Neusser

 

Bürger-Schützenfest sind in dieser Satzung und im Anhang zu dieser Satzung festgelegt. Der

 

2

Anhang/Richtlinien ist für das einzelne Mitglied, die Züge und Organe ebenso verbindlich wie

 

die Satzung selbst. Die Satzung geht evtl. abweichenden Zugbeschlüssen vor.

 

 

(11) Die Mitgliedschaft endet

 

 

a) mit dem Tod des Mitgliedes

 

b) durch schriftliche Austrittserklärung eines ganzen Zuges, gerichtet an den Vorstand des

 

Korps

 

c) durch Austrittserklärung einzelner Mitglieder, gerichtet an den jeweils zuständigen Zugfüh-

 

rer

 

d) durch Ausschluss einzelner oder eines gesamten Zuges aus dem Korps

 

 

§7 Organe

 

(1) Die Organe des Korps sind:

 

a) Die Mitgliederversammlung

 

b) Die Zugführerversammlung

 

c) Die Chargiertenversammlung

 

d) Der Vorstand

 

(2) Alle Entscheidungen in den Organen des Korps werden mit einfacher Mehrheit der erschiene-

 

nen stimmberechtigten Mitglieder getroffen, sofern diese Satzung nichts abweichendes be-

 

stimmt.

 

(3) Bei Stimmengleichheit, auch innerhalb des Vorstandes, entscheidet die Stimme des ersten

 

Vorsitzenden.

 

 

§8 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Major des Korps als seinem ersten Vorsitzenden, dem Korps-

 

Hauptmann als 2. Vorsitzenden und somit seinem Stellvertreter, dem 1. Schriftführer und dem

 

2. Schriftführer als dessen Stellvertreter, dem 1. Schatzmeister und dem 2. Schatzmeister als

 

dessen Stellvertreter, dem 1. Schießmeister und dem 2. Schießmeister als dessen Vertreter, dem

 

1. Jugendbeauftragten und dem 2. Jugendbeauftragten als dessen Vertreter, sowie 2 Beisitzern

 

(dem Adjutanten, der vom Major ernannt wird und dem Hauptmann der Fahnenkompanie).

 

Ämter können in Personalunion bekleidet werden.

 

 

(2) Der Vorstand repräsentiert das Korps „nach außen“.

 

Er ist für alle Angelegenheiten des Korps zuständig, sofern Aufgaben nicht durch die Satzung

 

anderen Organen zugewiesen sein sollten. Die Vertretung des Korps erfolgt durch den Major

 

oder den Korps-Hauptmann in Verbindung mit dem 1. Schatzmeister.

 

Der Vorstand entscheidet nach dem Mehrheitsprinzip, wobei die Stimme des ersten Vorsitzen-

 

den bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt.

 

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

- Geschäftsführung des Korps

 

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung für die der

 

Vorstand eine Tagesordnung erstellt

 

- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

 

- Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes

 

 

 

 

3

- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

 

und Zügen

 

 

(3) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von

 

dessen Vertreter, einberufen und geleitet werden. Die Beschlussfassung des Vorstands kann

 

auch im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Einzelne Beschlüsse können

 

auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden

 

 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind.

 

 

(5) Die Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme des Adjutanten u. des Hauptmanns der Fahnen-

 

kompanie, werden auf Vorschlag der Chargiertenversammlung durch die Mitgliederversamm-

 

lung jeweils für die Dauer von 2 Jahren im bisherigen Rhythmus abwechselnd gewählt. Sie

 

bleiben bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Eine Wie-

 

derwahl ist möglich.

 

Der Vorschlag der Chargiertenversammlung wird der Mitgliederversammlung vorgelegt, so-

 

fern der Kandidat 20% der auf der Chargiertenversammlung abgegebenen Stimmen auf sich

 

hat vereinigen können. Das Vorschlagsrecht entspricht dem Stimmrecht.

 

 

(6) Die Haftung des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

 

 

§9 Die Zugführerversammlung

Die Zugführerversammlung wird jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres vom 1. Vorsitzenden

 

(Major), bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden (Hauptmann) einberufen und geleitet.

 

Sie setzt sich zusammen aus dem Vorstand und den jeweiligen Zugführern/Stellvertretern der

 

einzelnen Züge des Korps und dient dem Zweck, Probleme der Basis dem Vorstand näher zu

 

bringen, Neuerungen gemeinsam zu besprechen. Weitere Zugführerversammlungen im Laufe

 

des Jahres sind möglich.

 

§10 Die Chargiertenversammlung

 

(1) Die Chargiertenversammlung besteht aus dem Vorstand und den Chargierten der Fahnenkom-

 

panie u. der einzelnen Züge des Korps.

 

 

(2) Die Chargiertenversammlung hat den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen.

 

Sie tagt planmäßig dreimal im Geschäftsjahr, zur Vorbereitung des Neusser Bürger Schützen-

 

festes und der Mitgliederversammlung, insbesondere der Wahl des Vorstandes, und außer-

 

planmäßig, sofern es zur Entscheidung über wichtige Korpsangelegenheiten notwendig ist. Sie

 

wird vom 1. Vorsitzenden (Major), bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden (Haupt-

 

mann) des Korps einberufen und geleitet.

 

(3) Jeder Zug einschließlich Fahnenkompanie hat in der Chargiertenversammlung eine Stimme,

 

die durch eine Stimmkarte zu belegen ist. Stimmberechtigt ist der Zugführer –in der Regel

 

Oberleutnant- in dessen Abwesenheit der Leutnant, in Abwesenheit beider der Feldwebel.

 

 

§11 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen aktiven Mitgliedern des Korps.

 

 

(2) Sie soll planmäßig einmal im Geschäftsjahr und außerplanmäßig dann stattfinden, wenn 1/3

 

der Zugführer dies schriftlich beim Vorstand des Korps beantragen oder der Vorstand die Ein-

 

4

berufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für notwendig erachtet.

 

Die Mitgliederversammlung kann auch als sog. virtuelle Versammlung durchgeführt werden.

 

Ob eine virtuelle Veranstaltung oder eine Präsenzveranstaltung stattfinden soll, gibt der Vor-

 

stand bei der Einladung bekannt.

 

 

(3) Die planmäßige und außerplanmäßige Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Ein-

 

ladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung oder über die Züge durch den Vor-

 

stand schriftlich einzuberufen.

 

Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

 

(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

- Wahl des Vorstandes

 

- Wahl der Kassenprüfer

 

- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und

 

dessen Entlastung

 

- Festlegung der Mitgliedsbeiträge

 

- Beschlüsse über Satzungsänderung und Korpsauflösung

 

 

(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand per Handzeichen, sofern nicht ein Drittel der

 

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Korps schriftliche Wahl beantragen. Die Be-

 

schlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben.

 

Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die meisten Stimmen (einfache Mehrheit) auf sich verei-

 

nigt.

 

 

(6) Die Beschlussfassung im Übrigen erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Be-

 

schlüsse über die Auflösung bedürfen der 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Korpsmitglie-

 

der. Beschlüsse über Änderungen des Satzungs-Zwecks bedürfen der 1/4 Mehrheit der stimm-

 

berechtigten Korpsmitglieder.

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform gefasst werde. Hierzu ver-

 

sendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzlichen Frist

 

an den Verein gesandt werden. Daneben kann eine Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.

 

 

(7) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Wahlzeit eines Kassenprüfers darf

 

nur zwei Jahre betragen. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei jeder Wahl scheidet nur 1 Prüfer

 

aus. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen.

 

 

(8) Anträge werden nur auf die Tagesordnung gesetzt, wenn diese schriftlich beim Vorstand 4

 

Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht wurden. Nach Ablauf dieser Frist können

 

entsprechende Anträge nicht mehr berücksichtigt werden.

 

 

§12 Mitgliedsbeiträge / Sonderleistungen

 

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, die jeweils bis zum 1. März eines laufenden Ge-

 

schäftsjahres fällig sind. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederver-

 

sammlung.

 

 

(2) Sonderleistungen, die sich insbesondere durch anteilige Musikkosten beim Neusser Bürger-

 

Schützenfest ergeben, sind nach Vorlage durch den Neusser Bürger-Schützen-Verein zu ent-

 

 

5

richten. Alle sonstigen finanziellen Sonderleistungen des Korps, bedürfen der Zustimmung

 

der Mitgliederversammlung.

 

 

§13 Strafen

 

(1) Folgende „Vereinsstrafen“ können verhängt werden, wenn Züge als Ganzes oder einzelne

 

Mitglieder den Interessen oder der Satzung des Korps zuwiderhandeln und/oder das Ansehen

 

des Korps schädigen:

 

a) Verweis

 

b) Geldstrafe

 

c) Ausschluss

 

 

(2) Der 1. Vorsitzende (Major) hat das Recht, die unter (1) a) und b) aufgeführten „Vereinsstra-

 

fen“ zu verhängen.

 

Die Höhe der Geldstrafen wird von der Chargiertenversammlung festgelegt.

 

 

(3) Ein Mitglied oder ein gesamter Zug kann aus dem Korps ausgeschlossen werden, wenn die

 

Pflichten gegenüber dem Korps in grober Weise verletzt werden, und/oder das Ansehen des

 

Korps durch das Verhalten in besonders grober Weise beeinträchtigt wird.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

Der Major hat das Recht, einzelne Mitglieder und/oder ganze Züge von Veranstaltungen aus-

 

zuschließen, bis eine endgültige Entscheidung über den Verbleib einzelner Mitglieder

 

und/oder ganzer Züge im Korps durch den Vorstand getroffen worden ist.

 

An den Tagen des Neusser Bürger-Schützenfestes sind auch die Blockführer befugt, von die-

 

ser Regelung Gebrauch zu machen.

 

 

§14 Auflösung

Bei Auflösung des Korps oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des

 

Vereins an den Neusser Bürger-Schützen-Verein.

 

Der Neusser Bürger-Schützen-Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für

 

die in seiner Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.

 

 

§15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in

 

Kraft. Alle bisherigen Satzungen/Richtlinien werden mit Inkrafttreten dieser Satzung ungültig.

 

Beschlossen in der Jahreshauptversammlung des Korps am 10. November 2000.

 

 

 

Aktualisierungen:

 

Satzung vom Revision

 

03.12.2010 -

 

25.06.2014 A

 

01.02.2017 B

 

15.04.2018 C

 

25.05.2018 D

 

06.12.2019 F

 

23.04.2022 G

 

 

 

6

 

ANHANG (Richtlinien)

Richtlinien über die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Neusser Jägerkorps 1823 und über des-

 

sen Organisation

1. Die Satzung wird an alle Züge des Korps in einfacher Ausfertigung verteilt. Erhalt und Kenntnisnahme sind schrift-

lich zu bestätigen

2. Neue Züge im Korps können nur dann aktiv am Neusser Bürger-Schützenfest des laufenden Jahres teilnehmen,

wenn ihre Anmeldung durch den Zugführer gemäß Satzung spätestens bis zur letzten Chargiertenversammlung vor

dem Heimatfest erfolgt. Sie sollten über eine Stärke von 1:12 Mann verfügen.

Alle aufgenommenen und somit aktiven Züge haben sich, was Zuganmeldung und Abholung der aktiven Festkarten

anbetrifft, an die Zeitvorgabe, siehe Terminkalender, zu halten.

3. Zur besseren Organisation des „Neusser Jägerkorps„ bei allen Umzügen innerhalb des Neusser Bürger-

Schützenfestes und um Disziplin und Ordnung während der Umzüge zu wahren, werden Marschblockführer er-

nannt, die durch besondere Armstreifen ihre Aufgabe nachweisen.

Marschblockführer sind die Zugführer, deren Bestätigung durch die Chargiertenversammlung erfolgte und die im

Wechsel von 2 Jahren ihre Aufgabe übernehmen.

An der Auslosung der Züge nehmen sie nicht teil, jedoch bestimmt eine interne Auslosung die Stelle, an der sie

gleich hinter der Musik marschieren.

Die Marschblockführer haben Weisungsrechte gegenüber allen Zügen ihres Marschblocks. Sie haben darauf zu ach-

ten, dass alle zu ihrem Marschblock gehörenden Züge an allen Aufzügen und Umzügen des Korps und des Regi-

ments vollständig und geordnet teilnehmen.

Ein Fernbleiben, sei es entschuldigt oder unentschuldigt, wird laut Zugführerbeschluss vom 9. Januar 1994 in Strafe

genommen.

Sie sind verpflichtet, Verstöße jeder Art, insbesondere das Fehlen einzelner Züge bei den Umzügen, der Korpsfüh-

rung (Major) mitzuteilen.

Die entsprechenden Bußgelder sind an den Kassierer zu entrichten.

4. Für die einzelnen Umzüge innerhalb der Veranstaltungen des Neusser Bürger-Schützen-Vereines/Regimentes gilt

insbesondere folgendes:

a) Der Paradeschritt (Stechschritt) ist verboten. Alle Vorbeimärsche sind im Gleichschritt mit angefasstem Ge-

wehr auszuführen.

b) Es ist ferner nicht gestattet, während der Umzüge des Korps oder Regiments Bier oder andere Getränke zu kre-

denzen oder kredenzen zu lassen. Auch das Rauchen bleibt während der Umzüge untersagt.

c) Dienstags abends ist beim Halten des Zuges Tanzen oder Kredenzen etc. gestattet. Verboten ist jedoch jede

Veränderung der Uniform sowie das Tragen von Maskeraden.

d) Krönungsbälle und sonstige Zugveranstaltungen der Züge sind gestattet und erwünscht, dürfen sich jedoch in

keiner Form durch Plakate, Anzeigen und Sammlungen etc. an die Öffentlichkeit wenden.

e) Bei allen Aufzügen ist darauf zu achten, dass das Spielen der Musikkapellen und Tambourkorps in der Nähe

von Gotteshäusern abgeschlagen wird, um eine Störung des eventuellen Gottesdienstes zu vermeiden.

f) Der Zug darf während der Umzüge des Korps und des Regiments nur vom Zugführer (Oberleutnant) geführt

werden.

 

 

7

5. Jeder Nachmittagsumzug während des Neusser Bürger-Schützenfestes endet mit dem Vorbei-marsch auf der Fest-

wiese.

Das vorherige Austreten einzelner Züge wird mit einem Bußgeld belegt.

6. Während der Dauer des Neusser Bürger-Schützenfestes haben alle aktiven Mitglieder, auch außerhalb der Umzüge,

ihre Uniform vollständig und geordnet zu tragen.

7. Das Schießen des Neusser Jägerkorps findet alljährlich nur für die Züge statt, die ihren vollen Jahresbeitrag bezahlt

haben.

Korpswanderpreise (Pokale) sind bei Auflösung oder Ausschluss eines Zuges an den Vorstand bzw. Schießmeister

zurückzugeben.

8. Die neuen Zugführer werden nach bestandener einjähriger Probezeit vom Major zum Oberleutnant befördert. Bis zu

ihrer Beförderung zum Oberleutnant, bekleidet der Zugführer den Rang eines Leutnants.

Der Zug mit dem jeweiligen Zugführer muss in der Probezeit einmal aktiv am Neusser Bürger-Schützenfest teilge-

nommen haben.

Die Probezeit kann vom Major verlängert werden.

9. Alle Abstimmungen innerhalb der Organe des Neusser Jägerkorps erfolgen durch Handzeichen, jedoch bei der

Chargiertenversammlung durch Stimmkarte.

Lässt sich auf diesem Wege kein Abstimmungsergebnis erreichen, wird durch Stimmzettel abgestimmt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

ANHANG ZUR SATZUNG

 

(Revision: F)

 

 

VEREINSORDNUNGEN DES NEUSSER JÄGERKORPS VON 1823

 

 

 

Name der Vereinsordnung Revision Datum

 

Ordnung über Jubiläen, runde Geburtstage und runde Teilneh-- 26.06.2014

 

merjahre

 

Ehrenordnung - 01.02.2017

 

Schießordung zum Korpsschießen - 15.04.2018

 

Datenschutz-Ordnung - 25.05.2018